Überarbeitete Bauordnung

NRW verbietet Schottergärten

Die neue Landesbauordnung in NRW sieht begrünte und wasserdurchlässige Flächen rund ums Haus vor - das schließt reine Schottergärten aus.(Quelle: Archiv)
Die neue Landesbauordnung in NRW sieht begrünte und wasserdurchlässige Flächen rund ums Haus vor - das schließt reine Schottergärten aus.
30.10.2023

Hausbesitzer in NRW müssen unbebaute Flächen rund ums Haus begrünt und wasserdurchlässig gestalten – schon in der alten Landesbauordnung NRW existierte diese Vorgabe. „Schottergärten wurden darin allerdings nicht explizit benannt“, erklärt Andrea Wegner vom Projekt „Mehr Grün am Haus“ der Verbraucherzentrale NRW. In einer Überarbeitung wurden diese Vorgaben nun konkretisiert und definiert: Flächen rund ums Haus müssen klimaangepasst gestaltet werden. „Das schließt reine Schottergärten aus“, so Wegner.

Als Schottergarten definiert die neue Landesbauordnung nun Flächen, die größtenteils mit Folie oder Vlies und anschließend Schotter, Splitt oder Materialien wie Rindenmulch oder Holzhackschnitzel bedeckt werden und gar nicht oder nur spärlich bepflanzt sind.

Hauseigentümern empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW pflegeleichte und klimaangepasste Alternativen, wie der Natur nachempfundene Steingärten oder ein mit Stauden und Gehölzen bepflanztes Beet – auch diese seien entsprechend pflegeleicht, würden aber weiterhin ausreichend Lebensraum für Tiere bieten und seien zudem wasserdurchlässig.

Eine weitere neue Regelung sieht die Landesbauordnung für Dächer und Fassaden vor: Wer nachweislich nicht die Möglichkeit hat, unbebaute Flächen auf seinem Grundstück zu begrünen, soll alternativ Begrünungsmaßnahmen am Gebäude vornehmen. Ist dies aufgrund der Konstruktion oder der Wirtschaftlichkeit nicht mach- oder zumutbar, entfällt die Pflicht.

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