Eine Ebay-Auktion ist keine Versteigerung

04.11.2004

Händler müssen den Käufern ein Widerrufsrecht einräumen, urteilt der Bundesgerichtshof

Unternehmen, die Produkte über Internet-Auktionen anbieten, müssen dem Käufer ein zweiwöchiges Widerrufsrecht einräumen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Konkret ging es bei dem Urteil um die Auktionen bei Ebay. Bei Privatverkäufen gilt das nicht.
Im Vordergrund des Rechtsstreites stand die Frage, ob das vom BGB eingeräumte Rückgaberecht bei so genannten Fernabsatzverträgen im Rahmen von Internet-Auktionen ausgeschlossen ist, weil das Gesetz bei Versteigerungen eine Ausnahme zulässt. Das hat das Gericht wegen der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses in diesem Fall verneint. Begründung: Bei Versteigerungen kommt der Vertrag durch den Zuschlag des Versteigerers zustande. So einen Zuschlag gibt es bei den Ebay-Auktionen nicht. Ausdrücklich beruft sich das Gericht auf den Verbraucherschutz, der eine enge Auslegung der Ausschlussregelung für den Widerruf fordere. Der Verbraucher, der etwas bei einer Internet-Auktion von einem gewerblichen Anbieter erwerbe, sei den gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes.
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