Den Vorwurf der irreführenden Werbung gegen Hornbach, den die Verbraucherzentrale Sachsen erhoben hat, hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigt. Bei der Klage ging es um die Bezeichnung Naturschutz- und Vogelschutzhecke, mit der der Baumarktbetreiber die angebotenen Pflanzen Gemeiner Bocksdorn, Goldglöckchen (Forsythia), Schmetterlingsflieder und Apfelrose (Rosa rugosa) online beworben hat. Tatsächlich seien drei dieser Pflanzen nicht heimisch und ideal für Insekten und Vögel, sondern potenziell invasiv und eine Bedrohung der Biodiversität. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der sächsische Verband hatte geklagt, weil ihm die Werbung in einem Dresdner Hornbach-Markt gemeldet wurde. Wegen des Firmensitzes in Bornheim war das Gericht in der Pfalz zuständig. Die Verbraucherzentrale Sachsen sieht in dem Urteil eine wegweisende Entscheidung für die gesamte Branche.
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