Dabei geht der Verband auf den Begriff "Güter des täglichen Bedarfs" ein. Dieser Begriff sei ganz bewusst so formuliert, dass darunter nicht nur Lebensmittel und andere Verbrauchsgüter, sondern auch weitere Kategorien fallen, die täglich genutzt werden oder einer Abnutzung unterliegen. Insbesondere, so der Verband, betreffe dies auch Bekleidung und Schuhe, Haushalts- und Einrichtungsgegenstände sowie Elektro- und Elektronikprodukte. Daher müsse grundsätzlich auch solchen Händlern die direkte Abgabe an Kunden im Zuge von kontaktlosem Click & Collect erlaubt werden, wenn dabei gelte: "Gesundheit geht vor!"
Eine solche Erlaubnis sei auch deshalb nötig, um die stationären Händler vor einem nachlaufenden massiven Wertverlust ihrer Ware zu schützen. Dieser würde sich einstellen, wenn zum Ende der Frühjahrssaison eine Vielzahl zuvor nicht verkaufter Produkte unter Zeitdruck vertrieben werden muss.
Für die gefahrlose Bereitstellung der Ware gebe es Lösungen, zum Beispiel über Verschlussboxen oder Übergabebereiche auf Parkflächen, die den gesundheitlichen Vorgaben entsprechen. Zudem würden online vergebende Zeitfenster helfen, den derzeit unerwünschten Kontakt mit anderen Menschen sicher zu vermeiden. Der BEVH verweist auf einzelne Kommunen und Unternehmen, die bereits entsprechende Konzepte für den stationären Handel umgesetzt haben.