Gartencenter in Nordrhein-Westfalen dürfen Christbaumschmuck und Weihnachtsdeko auch an Sonntagen verkaufen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Der sonntägliche Verkauf von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck in einem Gartenmarkt verstoße nicht gegen das Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen, heißt es in dem gestern veröffentlichten Urteil. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, und zwar gegen einen Betreiber von Gartencentern, der an einem Sonntag im November des Jahres 2022 neben Blumen und Pflanzen auch Dekorationsartikel und Christbaumschmuck verkauft hat.
„Der sonntägliche Verkauf der in Rede stehenden Waren stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar, weil sie dem Randsortiment zuzurechnen sind“, heißt es in der Urteilsbegründung. Ihr Verkauf sei deshalb gemäß dem Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LÖG NW) an Sonn- und Feiertagen zulässig.