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Verhindert: Anrufen ist erste Pflicht

Herbst und Winter bergen manche Tücke für Arbeitnehmer: Schnee, Verkehrschaos, kranke Kinder oder eigene Krankheit können der Arbeit in die Quere kommen. In vielen Firmen ist das kein Problem – so lange sich die Beschäftigten an die Spielregeln halten.

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„Wir erwarten von unseren Mitarbeitern ein vernünftiges Verhalten, wenn sie später oder überhaupt nicht zur Arbeit kommen können“, so Michael Leyendecker in einem Beitrag für das Internet-Jobportal Monster.de. Das heißt: Die Beschäftigten sollen sich unverzüglich bei ihrer Führungskraft oder im Personalwesen melden und sagen, wann sie kommen, falls es später wird, oder wie lange sie weg bleiben, sollten sie krank sein. Falls Termine während ihrer Abwesenheit anstehen, müssen sie auch das mitteilen, damit das Unternehmen entsprechend reagieren kann.
Leyendecker ist Personalleiter bei Festo in Esslingen und zuständig für die Ressorts Vertrieb und IT. 3.300 Mitarbeiter beschäftigt das Unternehmen. Es entwickelt, produziert und vertreibt pneumatische und elektrische Automatisierungstechnik. „Wir sind stark kundenorientiert, und Bereiche wie Vertrieb und IT sind für uns existentiell und müssen deshalb immer erreichbar sein“, sagt er. Deshalb muss im Verhinderungsfall für eine Vertretung gesorgt werden.
Sollte ein Mitarbeiter krank sein, empfiehlt es sich eher, zu Hause zu bleiben und sich auszukurieren. Dadurch wird auch vermieden, dass sich Kollegen anstecken und noch größere Fehlzeiten entstehen. „Dass hingegen ein Auto mal in der kalten Jahreszeit nicht anspringt oder ein Mitarbeiter bei starkem Schnellfall später zu Arbeit kommt, kann doch jeder verstehen“, so Leyendecker.
Für die Angestellten des Unternehmens gilt Gleitzeit. Neben Gleitzeiten mit klar definierten Kern- und Servicezeiten gibt es auch zunehmend Gleitzeiten ohne Kernzeiten, um die Flexibilität für beide Seiten zu gewährleisten. Weil die Beschäftigten ihr Gleitzeitkonto um bis zu 30 Arbeitstage überziehen dürfen, ist in den allermeisten Fällen damit die Sache unbürokratisch vom Tisch.
Der Paragraph 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Paragraph 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes regeln die Lohnfortzahlung bei Krankheit. Hier steht, dass derjenige den Anspruch auf die Lohnzahlung nicht verliert, der ohne eigenes Verschulden verhindert ist. Das ist bei einer Erkrankung der Fall. Im Umkehrschluss besagen die Paragraphen deshalb auch, dass kein Geld für die Zeit bezahlt wird, in der der Mitarbeiter zum Beispiel im Schneechaos auf der Straße feststeckt. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer die versäumte Arbeitszeit also nacharbeiten.
Ob nun Krankheit oder Verkehrschaos – der Arbeitnehmer hat die Pflicht, unverzüglich seinen Arbeitgeber zu…
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