Verletzt sich ein Mitarbeiter in einem Wutanfall selbst, erhält er während seiner Krankschreibung trotzdem sein Entgelt weiter. Etwas anders gilt nur, wenn er besonders leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Das hat das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main entschieden. Ein Angestellter hatte seinen Arbeitgeber vor Gericht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verklagt. Der Mann arbeitete in einem Baumarkt als Warenauffüller. Bei seiner Arbeit benutzte er einen Gabelstapler - auf den er als Wetterschutz ein Plexiglasdach montiert hatte. Als der Sicherheitsbeauftragte des Betriebs das Dach beanstandete, geriet der Beschäftigte in Rage. Mit seiner Faust schlug er mehrmals auf ein in der Nähe aufgestelltes Verkaufsschild. Dabei brach er sich die Hand. Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Mann habe seine Verletzung selbst herbeigeführt. Die Richter gaben der Klage jedoch statt und sprachen dem Mann 2.662 € zu. Um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu verlieren, hätte der Mitarbeiter besonders leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzlich handeln müssen. Das konnten die Richter hier jedoch nicht erkennen. Der Beschäftigte habe sich nicht bewusst selbst verletzen wollen, noch habe grob fahrlässig gehandelt. Der Mann sei sehr wütend gewesen und habe kurzzeitig die Kontrolle verloren. Das sei nicht zu billigen - seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung verliere er dadurch aber nicht.