„Nicht gegen unseren Willen“

05.09.2008
Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wertet Gardena als Etappensieg und macht eine Entscheidung über einen Lieferstopp auch vom weiteren Vorgehen von Praktiker abhängig

Gardena bewertet es als Etappenerfolg, dass die einstweilige Verfügung, mit der Praktiker zunächst eine Weiterbelieferung durchgesetzt hatte, aufgehoben wurde. „Wir sind nicht verpflichtet, gegen unseren Willen bestimmte Vertriebskanäle zu beliefern“, kommentierte Gardena-Geschäftsführer Martin Bertinchamp die Entscheidung. Das Landgericht Saarbrücken sieht nach Darstellung von Gardena keine Dringlichkeit vorliegen, die notwendige Voraussetzung für eine einstweilige Verfügung ist. Das endgültige Urteil, ob Praktiker einen Anspruch auf Belieferung durch Gardena hat, kann allerdings erst im Hauptsacheverfahren gefällt werden. Gardena will eine Entscheidung über einen Lieferstopp auch abhängig von der weiteren juristischen Vorgehensweise von Praktiker machen.
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