In dem vorliegenden Fall hatte ein Grundstückseigentümer seinen Rasenroboter von 7 bis 20 Uhr seine Kreise ziehen lassen und dabei die täglichen Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr eingehalten. Nach gut einer Stunde musste das Gerät ohnehin jeweils für 45 Minuten die Ladestation aufsuchen. Das hielt ein Anwohner für eine Lärmbelästigung. Seiner Meinung nach hätte das Gerät nicht mehr als fünf Stunden am Tag in Betrieb sein dürfen.
Das Gericht sah die Angelegenheit nicht so. Der Mähroboter stelle keine übermäßige Beeinträchtigung für den Nachbarn dar, urteilte es. Er halte die Grenzwerte der TA Lärm ein, ja unterschreite diese sogar. Selbst bei offenen Fenstern sei kaum etwas zu hören.