Die Bau- und Gartenmarktbranche in Deutschland sorgt sich um drohende Erschwernisse durch die geplante Ausgestaltung der EU-Batterieverordnung (EUBR). „Sie ist nicht nur eine deutliche Mehrbelastung für Händler wie Hersteller durch entsprechende Nachweispflichten, sie würde auch weitreichende Haftungsfolgen auslösen, die vom Handel unmöglich zu tragen wären“, betont BHB-Hauptgeschäftsführer Dr. Peter Wüst. Dabei sieht sich der Branchenverband unisono mit dem Handelsverband Deutschland (HDE), der in einem Brief an Bundesumweltminister Carsten Schneider umfangreiche Korrekturen an der EUBR fordert.
Besonders problematisch sei, dass die EUBR parallel zur europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) nun auch eigenständige und darüberhinausgehende Sorgfalts- und Kontrollpflichten vorsehe, unterstreicht Wüst. Während die CSDDD einen risikobasierten Ansatz verfolgt, mit dem Unternehmen ihre Risiken je nach Möglichkeit ihrer Einflussnahme auf die entsprechende Lieferkette priorisieren können, sieht die EUBR eine produktbezogene Konformitäts- und Zertifizierungslogik mit weitreichenden Haftungsfolgen vor. Sie trifft Wirtschaftsakteure auch ohne eigene Produktionsaktivitäten, sofern sie Gerätebatterien als erster Wirtschaftsakteur in den EU-Binnenmarkt importieren.
Die Folge: Händler müssten die Lieferkette der Gerätebatterien bis zur Rohstoffgewinnung in der Mine transparent und verifizierbar offenlegen. In den allermeisten Fällen fehle jedoch die Möglichkeit, sie zu verifizieren oder transparent nachzuvollziehen, kritisiert der BHB. Hinzu komme, das exakte Handlungsleitlinien seitens der EU-Kommission mehrfach verschoben worden seien, der Anwendungsbeginn nun allerdings auf August 2027 terminiert sei.
Im Verbund mit anderen Händlern fordert der Verband Nachbesserung. Dazu gehört, dass die menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten nicht mehr Bestandteil der Batterieverordnung EUBR sein, sondern komplett in der übergeordneten CSDDD gebündelt zur Anwendung kommen sollen. So ließe sich verhindern, so Wüst, dass sich Einzelregelungen zu einer überbordenden zusätzlichen Belastung besonders im Handel aufbauten.
„Wir appellieren an die zuständigen Behörden, ihren Einfluss auf die Europäische Kommission auszuüben und in den ausführenden Gremien zeitnah auf eine Anpassung der EUBR zu drängen. Sollte dies bis zum geplanten Anwendungsbeginn im August 2027 nicht möglich sein, muss es zumindest erst einmal eine aufschiebende Frist von mindestens zwölf Monaten geben“, so Wüst.












