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Regeln für den Warenverkehr

Um die unterschiedlichen Ursprungs­regeln zu erläutern, die im Warenverkehr nicht nur Anwendung finden, sondern auch klare rechtliche Grundlagen besitzen, hat der FWI eine Broschüre erarbeitet.
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Die Diskussion um das Made in Germany führt zuweilen auch in der standortbewussten deutschen Werkzeugindustrie zu Verwirrungen. Wenn ein Werkzeug vollständig in Deutschland hergestellt wurde, ist das Ursprungsland logischerweise Deutschland. Doch wie verhält sich die Bestimmung des Ursprungslandes, wenn mehrere Länder an der Herstellung dieses Werkzeuges beteiligt sind? Um die unterschiedlichen Ursprungsregeln, die im Warenverkehr nicht nur Anwendung finden, sondern auch klare rechtliche Grundlagen besitzen zu sortieren und Transparenz zu schaffen, hat der FWI nun eine Broschüre erarbeitet. Hier das wichtigste in Auszügen: Bei dem allseits beliebten und besonders im Ausland renommierten Made in Germany handelt es sich um eine plakative positive Ursprungskennzeichnung, die in der Regel auf dem Werkzeug selbst angebracht wird. Sie hat prinzipiell keine zollrechtliche Relevanz und erfolgt auf eigene Verantwortung des Herstellers. Obwohl es in den Augen vieler Kundenkreise den Charakter einer Quali­tätskennzeichnung hat, ist sie offiziell lediglich eine geographische Herkunftsangabe. National sind die Abkommensregeln in das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) integriert worden. Das UWG gibt lediglich vor, dass gegenüber dem Verbraucher oder dem Nutzer keine irreführenden Angaben über die Herkunft der Güter gemacht werden dürfen. Obwohl die Kennzeichnung mit Made in Germany freiwillig und eigentlich nicht geschützt ist, müssen dennoch Kennzeichnungsregeln eingehalten werden. Dabei kommt es auf die sogenannten “qualitätsbegründenden Arbeitsschritte“ an, die in Deutschland vollzogen werden müssen. Dabei handelt es sich allerdings um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von Produkt zu Produkt unterschiedlich ausgelegt werden kann. Ende der 1980er Jahre wurde im FWI auf Fachabteilungsebene der Versuch unternommen, für die einzelnen Werkzeuge die qualitätsbegründenden Arbeitsschritte festzulegen. Unterschiedlicher Auffassung war man beispielsweise beim Schmiedevorgang. Dieser wurde beispielsweise bei Schraubenschlüsseln als qualitätsbegründender Arbeitsschritt eingestuft, bei Zangen jedoch nicht. Unstrittig jedoch zeigte sich bei Handwerkzeugen die Oberflächenbehandlung, wie Schleifen, Härten, Anlassen, Erodieren, Arbeitsschritte zur Gewährleistung der Maßge­nauig­keit, bei der Hammerherstellung beispielsweise auch das Einstielen. Ebenfalls einig war man sich über die nichtrelevanten Arbeitsschritte, wie Prozessen zur Ver­besserung der visuellen…
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