Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Mitte Juni zugunsten von Heim- und Handwerkern geurteilt. Für mangelhaftes Material und die dadurch entstehenden Folgekosten muss zukünftig der Händler aufkommen. Das Gericht stellte klar: Der Verkäufer, also etwa der Baumarkt oder der Internethändler, muss nicht nur das mangelhafte Material umtauschen, sondern auch für die Folgekosten aufkommen – sprich: für den Ausbau und den Wiedereinbau der Ersatzlieferung. Nur so sei ein umfangreicher Verbraucherschutz gewährleistet (Az. EuGH, C-65/09 und C-87/09, Urteil vom 16.6.2011). Müsste der Käufer befürchten, den Ausbau plus den erneuten Einbau zu zahlen, könnte ihn die Angst vor dem finanziellen Aufwand vom Durchsetzen seiner Rechte abhalten. Allerdings: Steht der finanzielle Aufwand fürs Abreißen und Wiedereinbauen in keinem Verhältnis mehr zum Materialwert, dürfen die Gerichte die Kosten auf einen angemessenen Betrag begrenzen.