Mehr Rechte für Baumarktkunden

02.09.2011
Bei mangelhaftem Material muss, so der Europäische Gerichtshof, der Händler zukünftig auch für die Folgekosten aufkommen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Mitte Juni zugunsten von Heim- und Handwerkern geurteilt. Für mangelhaftes Material und die dadurch entstehenden Folgekosten muss zukünftig der Händler aufkommen. Das Gericht stellte klar: Der Verkäufer, also etwa der Baumarkt oder der Internethändler, muss nicht nur das mangelhafte Material umtauschen, sondern auch für die Folgekosten aufkommen – sprich: für den Ausbau und den Wiedereinbau der Ersatzlieferung. Nur so sei ein umfangreicher Verbraucherschutz gewährleistet (Az. EuGH, C-65/09 und C-87/09, Urteil vom 16.6.2011). Müsste der Käufer befürchten, den Ausbau plus den erneuten Einbau zu zahlen, könnte ihn die Angst vor dem finanziellen Aufwand vom Durchsetzen seiner Rechte abhalten. Allerdings: Steht der finanzielle Aufwand fürs Abreißen und Wiedereinbauen in keinem Verhältnis mehr zum Materialwert, dürfen die Gerichte die Kosten auf einen angemessenen Betrag begrenzen.
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