„Bescheinigungspflicht“

Umsatzsteuerbetrug im Online-Handel wird schwieriger

Ab dem 1. Oktober 2019 gilt die sogenannte "Bescheinigungspflicht“, nach der Online-Plattformen bei Umsatzsteuerbetrug grundsätzlich haften.
Ab dem 1. Oktober 2019 gilt die sogenannte "Bescheinigungspflicht“, nach der Online-Plattformen bei Umsatzsteuerbetrug grundsätzlich haften.
23.09.2019

Ab dem 1. Oktober 2019 gilt die sogenannte "Bescheinigungspflicht", nach der Online-Händler aus dem In- und Ausland, die auf deutschen Onlinemarktplätzen aktiv sind, bei den Plattformbetreibern eine Bescheinigung hinterlegen müssen, dass sie Umsatzsteuer abführen. Hintergrund der Änderung ist eine Regelung von Anfang 2019 im Kampf gegen Umsatzsteuerbetrug. Umfangreiche Aufzeichnungspflichten und eine Haftungsregelung sollen Umsatzsteuerausfälle in Milliardenhöhe beim Handel mit Waren auf Online-Marktplätzen verhindern. Im Kern sollen die Betreiber der Plattformen für nicht abgeführte Umsatzsteuer ihrer Händler haften. Liegt dem Marktplatzbetreiber jedoch eine Bescheinigung des Finanzamtes vor, dass der entsprechende Anbieter in Deutschland steuerlich erfasst ist, entfällt die Haftung.
Für den stationären Baumarkt- und Gartenhandel in Deutschland, der seit Jahren durch Amazon und Co. bedrängt wird, dürfte dies ein kleiner Hoffnungsschimmer sein.
Wie der DIHK seine Mitglieder jüngst darauf hingewiesen hat, gilt die neue Regelung ebenfalls für die etwa 300.000 deutschen Anbieter, die bis zum 1. Oktober 2019 eine Bescheinigung des Finanzamtes vorlegen sollten. Andernfalls, so der DIHK, drohe den Betreibern die Schließung ihres Accounts.
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