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2000, Nr. 2, S. 36 Recht    Insolvenzproblematik Eine Liste wirkt Wunder Die Zahlungsmoral von Generalunternehmern sinkt; mit dem Schweizer Modell könnten Subunternehmer abgesichert werden    Die Zahlungsmoral ist schlecht - und sie wird immer schlechter. Vor dem Rechtsausschuss des Deut- schen Bundestages fand Ende des vergangenen Jahres eine Anhörung zur Verbesserung der Zahlungsmoral statt, um die drängende Insolvenzproblematik zu lösen. Allein die Forderungsausfälle der deutschen Bau-stoff-Fachhändler belaufen sich jedes Jahr auf mehr als 350 Mio. DM. Traditionell wird beispielsweise der Baustoff-Fachhandel durch die Inanspruchnahme von Warenkrediten von den Baufirmen als Zwischenfinanzierer genutzt. Geht ein Bauunternehmer einen Werkvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ein, hat dieser jedoch erst nach Abnahme des fertigen Werkes einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Dieser Sachverhalt wird von einer wachsenden Zahl unseriöser Investoren ausgenutzt. Durch Einwände wegen vermeintlicher oder nur geringfügiger Mängel “wird versucht, sich unter Berufung auf das BGB vor dem Auszahlen der vertraglich vereinbarten Beträge zu drü-cken", rügt der steuerpoliti- sche Sprecher des Bundesverbandes des Deutschen Baustoff-Fachhandels (BDB), Ingo Wölffer, den Tatbestand.      Existenzprobleme durch Zahlungsverzug    Der Zahlungsverzug und folgende lange Weg durch die gerichtlichen Instanzen stellt viele vor existenzielle Probleme. “Hier können wir nicht tatenlos zusehen, wie unsere langjährigen Kunden von skrupellosen Geschäftemachern in den Ruin getrieben werden", meint Wölffer und appelliert daher an Bundesbauminister Reinhard Klimmt, sich diesem Bereich anzunehmen. Abhilfe könnte ein Blick über die Grenze zu den eidgenössischen Nachbarn bringen. In der Schweiz hat jeder Subunternehmer einen unmittelbaren Anspruch gegen den Grundstückseigentümer auf Eintragung eines Grundpfandrechtes, sogar noch vor der eingetragenen Grundschuld finanzierender Banken.    Das “Schweizer Modell" basiert auf wenigen Parametern, um alle Ansprüche zu regeln. Der Grundstückseigentümer ist durch die Eintragung des Grundpfandrechts stets direkt den am Bau beteiligten Subunternehmern verantwortlich. Er bezahlt nur dann Geld an einen von ihm beauftragten Generalunternehmer, wenn dieser nachweisen kann, dass er seinerseits alle am Bau beteiligten Subunternehmer ausbezahlt hat. Damit hat der Subunternehmer anders als im deutschen Recht einen Anspruch an den…
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