Die 20-Prozent-Aktionswerbung von Praktiker ist juristisch nicht zu beanstanden. Die Kammer für Handelssachen II am Landgericht Saarbrücken hat eine Unterlassungsklage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs abgewiesen, teilt der Baumarktbetreiber mit. Die Wettbewerbszentrale hatte Praktiker „Preismogelei“ und eine „krasse Form von Irreführung der Verbraucher“ vorgeworfen. Sie hatte ihren Antrag nach Darstellung von Praktiker damit begründet, dass das Unternehmen im Januar 2005 vier Artikel in der Vorwoche der 20-Prozent-Aktion zu Sonderangebotspreisen vertrieben habe und während der Aktion wieder zum üblichen Sortimentspreis zurückgekehrt sei. Der Rabatt sei dann auf diesen Preis und nicht auf den Sonderangebotspreis gewährt worden. Praktiker zeigte sich mit dem Ausgang des Rechtsstreits sehr zufrieden.