Praktiker seinerseits hat gegen Gardena vor der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Saarbrücken am 21. Februar 2008 eine einstweilige Verfügung erwirkt, die das Ulmer Unternehmen zur vertragsgemäßen Weiterbelieferung verpflichtet. Diese Verfügung, so ein Sprecher von Praktiker, sei Gardena inzwischen auch zugestellt. "Praktiker geht davon aus, dass die bisherige gedeihliche Zusammenarbeit mit Gardena weiter fortgesetzt wird", so der Sprecher weiter. Gardena seinerseits will gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einlegen. Man sehe nicht, dass eine Beliefrungspflicht seitens Gardena bestehe, betonte ein Sprecher des Unternehmens. Man werde sich aber "selbstverständlich" an die Vorgaben der einstweiligen Verfügung halten und Praktiker in Deutschland weiterhin beliefern.
Gardena sagt Praktiker bye-bye
Praktiker seinerseits hat gegen Gardena vor der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Saarbrücken am 21. Februar 2008 eine einstweilige Verfügung erwirkt, die das Ulmer Unternehmen zur vertragsgemäßen Weiterbelieferung verpflichtet. Diese Verfügung, so ein Sprecher von Praktiker, sei Gardena inzwischen auch zugestellt. "Praktiker geht davon aus, dass die bisherige gedeihliche Zusammenarbeit mit Gardena weiter fortgesetzt wird", so der Sprecher weiter. Gardena seinerseits will gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einlegen. Man sehe nicht, dass eine Beliefrungspflicht seitens Gardena bestehe, betonte ein Sprecher des Unternehmens. Man werde sich aber "selbstverständlich" an die Vorgaben der einstweiligen Verfügung halten und Praktiker in Deutschland weiterhin beliefern.